Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Confido Gruppe Deutschland GmbH & Co. KG, Moerser Landstraße 555–557, 47802 Krefeld (nachfolgend „Auftragnehmer") für internationale Umzugsleistungen nach und aus den Vereinigten Arabischen Emiraten.

§ 1 Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Die Confido Gruppe Deutschland GmbH & Co. KG kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen. Dies gilt insbesondere für den Streckenanteil innerhalb der Vereinigten Arabischen Emirate, wo die Leistungserbringung durch lokale Partnerunternehmen erfolgt.

§ 2 Zusätzliche Leistungen

Der Auftragnehmer führt seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Besondere, im Vorhinein nicht vorhersehbare Leistungen sowie Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsabschluss — insbesondere Mehraufwand durch Zollverzögerungen in Dubai, Lagerung bei den VAE-Zollbehörden oder zusätzliche Dokumente auf Anforderung der Emiratischen Behörden — sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.

§ 3 Trinkgelder

Trinkgelder an Mitarbeiter können nicht über die Unternehmensrechnung abgerechnet werden.

§ 4 Erstattung der Umzugskosten

Sofern der Auftraggeber eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber geltend macht, weist er seinen Arbeitgeber an, die vereinbarten Umzugskosten abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Auftragnehmer zu überweisen.

§ 5 Sicherung besonders transportempfindlicher Güter

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Dies gilt insbesondere für Klimaanlagen, Elektrogeräte mit Spannungsunterschieden (230 V / 220 V) sowie elektronische Geräte, die den klimatischen Bedingungen in den VAE ausgesetzt werden.

§ 6 Handwerkervermittlung

Vermittelt der Auftragnehmer Handwerker — etwa für Montage- oder Installationsarbeiten in Dubai — haftet er nur für die sorgfältige Auswahl der Dienstleister, nicht für die Qualität der ausgeführten Arbeiten.

§ 7 Elektro- und Installationsarbeiten

Das Transportpersonal ist nicht berechtigt, Elektro-, Gas- oder sonstige Installationsarbeiten durchzuführen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Abweichende Spannungsstandards in den VAE (220 V, 50 Hz) liegen in der Eigenverantwortung des Auftraggebers.

§ 8 Zoll und Einfuhrbestimmungen VAE

Bei Transporten in die oder aus den Vereinigten Arabischen Emiraten ist der Auftraggeber für die Einhaltung sämtlicher Ein- und Ausfuhrbestimmungen verantwortlich. Insbesondere obliegt es dem Auftraggeber, eine gültige Residency Visa sowie alle für die Zollanmeldung in Dubai erforderlichen Dokumente (NOC, Packing List, Bill of Lading etc.) rechtzeitig bereitzustellen. Entstehen durch fehlende oder fehlerhafte Dokumente Lager-, Liegegebühren oder Bußgelder bei den VAE-Zollbehörden (Dubai Customs), trägt diese der Auftraggeber. Der Auftragnehmer unterstützt bei der Zollabwicklung auf Basis der vom Auftraggeber gelieferten Informationen, übernimmt jedoch keine Haftung für Entscheidungen der Behörden.

§ 9 Verbotene und deklarationspflichtige Waren

Die Einfuhr bestimmter Waren in die VAE ist verboten oder beschränkt (u.a. Alkohol in größeren Mengen, bestimmte Medikamente, pornografisches Material, Schweineprodukte). Der Auftraggeber versichert, keine verbotenen Waren aufzugeben. Entstehen Schäden oder Kosten durch undeklarierten oder verbotenen Inhalt, haftet ausschließlich der Auftraggeber.

§ 10 Aufrechnung

Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 11 Abtretung von Versicherungsansprüchen

Auf Verlangen treten alle aus dem Transport entstandenen Versicherungsansprüche an den Begünstigten ab.

§ 12 Missverständnisse

Das Risiko von Missverständnissen bei mündlichen Weisungen an nicht autorisiertes Personal trägt der Auftraggeber. Weisungen sind schriftlich an die zuständige Projektleitung zu richten.

§ 13 Nachprüfung bei Abholung

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder zurückgelassen wird. Dies gilt sowohl am Abgangsort in Deutschland/Österreich/Schweiz als auch bei Auslieferung in den VAE.

§ 14 Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Bei internationalen Transporten nach Dubai ist der Rechnungsbetrag vor Beladung des Containers fällig. Bei Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt, das Gut auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Lager- und Hafengebühren in Dubai (demurrage) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 15 Lagervertrag

Die Einlagerung richtet sich nach den Allgemeinen Lagerbedingungen (ALB) des Deutschen Möbeltransports. Für Lagerung in den VAE gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen lokalen Lagerdienstleisters.

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der beauftragten Niederlassung, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 18 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ergänzend sind die deutschen Möbelspediteurbedingungen (ADSp, VBGL) in ihrer jeweils gültigen Fassung anwendbar.

Stand: April 2025